Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a SGB V in gemeinschaftliche Berufsausübung zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen sowohl im privatärztlichen wie auch im vertragsärztlichen Bereich sowie aller damit im Zusammenhang stehenden.