Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000,00 DM wird die Partnerschaft durch alle Partner gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Steuerberaters nach § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG vereinbar sind.