Die gemeinsame Tätigkeit als Steuerberater einschließlich aller nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Leistungen mit der Maßgabe, dass die Berufsausübung gegenüber dem einzelnen Mandanten allein Sache des jeweiligen Sozius ist, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird. Die Partnerschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen mit den Berufsgesetzen und Standesrichtlinien in Einklang stehen.