Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure nach § 23 Abs. 1 BauKaG NRW, insbesondere in den Bereichen Bauüberwachung, Schienentechniküberwachung, Planung und Beratung. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.