Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer Eigenschaft als Architekten und Stadtplaner. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Architekten und Stadtplaners nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. Die nach Baukammergesetz NRW geltenden Berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet. (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 g BauKaG NRW.