| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufungsausübung als Innenarchitekten im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Innenarchitektur. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Die Partnerschaft beachtet die für die Mitglieder der Architektenkammer NRW geltenden Berufspflichten (§ 2 a Abs. 2 ArchG). |