Code: Jeder Liquidator ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (039)
Gegenstand
Die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfung sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a) Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im berufsrechtlich zulässigen Rahmen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43 a) Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.