| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Ausübung des Rechtsanwalts und Steuerberaterberufs. Die Partnerschaftsgesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind. |