| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs der Gesellschafter.Es können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassung im In- und Ausland zu errichten. |