| Gegenstand | Die gemeinschaftlichen Berufsausübung der Partner, jeweils in ihrer Eigenschaft als Steuerberater. Inhalt der Berufstätigkeit sind alle nach den einschlägigen Berufsgesetzen der steuerberatenden Berufe zulässigen Tätigkeiten (§ 33 StBerG i. V. m. § 57 Abs 1 und 3 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sind (§ 57 Abs. 4 StBerG), sind ausgeschlossen. |