Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW. Die Gesellschaft selbst beachtet die für die Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs i. S. d. §§ 35 S. 1, 33 Abs. 2 Nr. 7 BauKaG, insbesondere die Erbringung von Architekten und Ingenieursleistungen sowie Planungen aller Art im Bauwesen, die sich aus dem Leistungsbild der HOAI ergeben.