| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der Anwalts- sowie des Steuerberaterberufs der Gesellschafter. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts sind einzuhalten. |