| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten sowie alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Beurfsrechtes für Architekten nach dem Nordrheinwestfälischen Architekten- und Baukammergesetz (BauKaG NRW) zugelassen sind. |