| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. |