| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Berufsausgaben als Beratende Ingenieure (§ 27 Baukammergesetzt - BauKaG NRW) und die von Lieferinteressen unabhängige, gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieurbüro, insbesondere in den Bereichen Bauphysik und Brandschutz. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. |