Erbringung von Architektenleistungen wie sie im Rahmen der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der AKNW nach §§ 10, 8 BauKaG NRW in Übereinstimmung mit den Berufs- und standesrechtlichen Vorschriften der AKNW vorgesehen und zulässig sind. |