Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Die gemeinsame Ausübung des Steuerberater- und Wirtschaftsprüferberufs der Gesellschafter. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden.