Die für Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tatigkeiten gem. § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und die gutachterlichte sowie treuhänderische Tätigkeit.