| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Wirtschaftsprüfungs- und Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und/oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |