| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Prüfingenieure im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, insbesondere von Fahrzeugprüfungen, namentlich Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach der StVZO, sowie der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 StVZO. |