Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt jeweils einzeln. Jeder Partner, der nicht Steuerberater ist, vertritt gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist.
Gegenstand
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG