| Gegenstand | a) Die geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen sowie damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. b) Die Partnerschaftsgesellschaft mbB darf sich an Gesellschaften ähnlicher Art beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. c) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |