| Gegenstand | die Berufsausübung auf sämlichen Gebieten, zu denen Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassenen Berufsträger tätig sein dürfen, insbesondere die Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. |