Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (016)
Gegenstand
Die gemeinsame Ausübung der für Wirtschafsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO). Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen.