Gegenstand der Partnerschaft sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. Prüfungstätigkeit, 2. Sachverständigentätigkeit, 3. Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.