Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Die für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 PartGG in Verbindung mit den berufsrechtlichen Bestimmungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Gesetzen und Berufsordnungen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.