Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt einzeln. Partner, die nicht Steuerberater sind, vertreten die Partnerschaft gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist.
Gegenstand
Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.