Jeder Partner der Steuerberater ist, vertritt einzeln. Alle anderen Partner vertreten gemeinsam mit einem Steuerberater.
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. 57 Abs. 3 StBerG.