Jeder Partner, der Steuerberater ist vertritt die Gesellschaft einzeln. Alle weiteren Partner vertreten die Gesellschaft gemeinsam mit einem Partner der Steuerberater ist.
Gegenstand
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG.