Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt einzeln. Partner, die nicht Steuerberater sind, vertreten die Partnerschaft mit einem Partner, der Steuerberater ist.
Gegenstand
Gegenstand der Partnerschaft ist die gechäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 III StBerG.