Code: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. (093)
Gegenstand
Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame Ausübung als Rechtsanwälte sowie alle im Zusammenhang stehende Geschäfte im Rahmen des rechtlich zulässigen im Sinne einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG).