Gegenstand geändet nun: Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte gemäß § 59b Abs.1 Satz 1 BRAO, wobei insofern eine Verbindung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gemäß § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO gegeben ist.