| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als freischaffende Architekten und Stadtplaner. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung freiberuflicher Leistungen aus den Bereichen der Berufsaufgaben des § 1 HmbArchtG. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Die Partnerschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen zu errichten. |