Die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen und die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie alle hiermit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 2 Abs. 3 WPO und § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StGB. Gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StGB sind ausgeschlossen.