mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die gemeinsame Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Eine Zusammenarbeit der Partner in der Partnerschaft ist berufsrechtlich weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Eine staatliche Zulassung der Tätigkeit der Partnerschaft ist nicht erforderlich