mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gemeinsame vertragsärztliche und privatärztliche Berufsausübung als Berufsübungsgemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 ÄrzteZV als Fachärzte für Diagnostische Radiologie.