| Gegenstand | Die Partner schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen. Zweck der Partnerschaft ist die Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus den Bereichen Architektur und entspricht der im Namen genannten Berufsbezeichnung im Wesentlichen. Die Partner sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. |