Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
die gemeinsame Berufsausübung der Gesellschafter ("Partner") in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Architekt im Sinne des § 2 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)