| Gegenstand | Gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs der Gesellschafter, insbesondere auf den Gebieten des Medizinrechts, des Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie des Immobilienrechts. Im Rahmen des § 59 a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. |