| Gegenstand | Gemeinschaftliche Ausübung des freien Berufes als Landschaftsarchitekten und Ingenieure, Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 BauKaG, insbesondere Erbringung von Architekten- und Ingenieursleistungen, sowie Planung aller Art im Bauwesen, die sich aus dem Leistungsbild der HOAI ergeben. |