Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwaltes und Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 1 Abs. 3 PartGG).