| Gegenstand | Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO, § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, § 1 Abs. 3 PartGG. Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer sind nicht Gegenstand der Partnerschaft. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, § 1 Abs. 3 PartGG). |