| Gegenstand | Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen sowie die in §§ 33,57 Abs. 3 StBerG aufgeführten Tätigkeiten, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende zugelassene Rechtsanwälte bzw. Steuerberater unabhängig, weisungsfrei und eingenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. |