| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte. Aufgabe der Partnerschaft ist es insbesondere, die berufliche Tätigkeit der Partner zu gewährleisten, zu fördern und zu entwickeln. Lehr- und Dozententätigkeiten in berufsständischen Organisationen sowie in berufsständischen Selbstverwaltungen, Hochschulen o. ä. sind zulässig, ebenso politische und ehrenamtliche Tätigkeiten. |