Code: Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (052)
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43 a Abs. 2 WPO insbesondere die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.