Gemeinschaftliche Berufsausübung als Landschaftsarchitekten und Stadtplaner durch Erbringung freiberuflicher Leistungen nach Maßgabe der in Art. 3 Abs. (3), Abs. (4) und Abs. (6) BauKaG geregelten Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. |