| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung als Ingenieure im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Zweck der Partnerschaft ist gemeinsame Erbringung der Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs nach Art. 3 Abs. 5,6 BauKaG insbesondere Bauingenieursleistungen nach HOAI, Leistungen des Brandschutzes, der Bauphysik und Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach der Baustellenverordnung. |