| Gegenstand | Gemeinsame Berufsausübung als Architekten. Dazu gehören alle Tätigkeiten, zu denen die Partner nach ihrem Berufstand und ihrer Qualifikation befugt sind. Die Partnerschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Partnerschaftszweck zu fördern. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach der Makler- und Bauträgerverordnung bedürfen, die den freiberuflichen Status gefährden oder die mit dem Berufsrecht nicht in Einklang stehen. |