| Gegenstand | Gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Berufstätigkeit im hausärztlichen Bereich in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 18 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte Bayern in den Facharztbereichen der Allge-meinmedizin. Zur gemeinsamen Berufsausübung gehören auch gutachterliche, konsiliarische sowie honorarärztliche Tätigkeiten im hausärztlichen Bereich. |