| Gegenstand | sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers können jedoch nur außerhalb dieser Partnerschaftsgesellschaft angenommen und ausgeführt werden (§ 43a Abs.2 Satz 1 WPO). Dasselbe gilt für Vorbehaltsaufgaben des Rechtsanwalts |